Datenschutz Lexikon
Sonntag, 20. Mai 2012

Personalaktenführung

Begriffsdefinition Personalaktenführung

Bei der Personalaktenführung muss der Arbeitgeber folgende Grundsätze beachten, da diese datenschutzrechtlich relevant sind:

  • Grundsatz der Transparenz gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter.
  • Grundsatz der Aktenwahrheit; die Inhalte der Personalakte müssen zutreffend sein.
  • Grundsatz der Zulässigkeit; die Erhebung der in den Personalakten befindlichen Daten muss gesetzlich zulässig sein.
  • Grundsatz der Vertraulichkeit von Personalakten.

 

Die Personalaktenführung ist sowohl im betrieblichen Personalaktenrecht geregelt, als auch im Bundesbeamtengesetz (BBG)

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