Begriffsdefinition Personalaktenführung
Bei der Personalaktenführung muss der Arbeitgeber folgende Grundsätze beachten, da diese datenschutzrechtlich relevant sind:
- Grundsatz der Transparenz gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter.
- Grundsatz der Aktenwahrheit; die Inhalte der Personalakte müssen zutreffend sein.
- Grundsatz der Zulässigkeit; die Erhebung der in den Personalakten befindlichen Daten muss gesetzlich zulässig sein.
- Grundsatz der Vertraulichkeit von Personalakten.
Die Personalaktenführung ist sowohl im betrieblichen Personalaktenrecht geregelt, als auch im Bundesbeamtengesetz (BBG)